Whistleblowing - Hinweisgeberschutz und Datenschutz

 

Beim Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) handelt es sich um die nationale Umsetzung der europäischen Whistleblower-Richtlinie (WBRL). Das Gesetz wurde im Juli 2022 durch die Bundesregierung beschlossen und im September 2022 durch den Bundesrat kommentiert. Am 16.12.2022 wurde das neue Gesetz im Bundestag in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Es ist davon auszugehen, dass im Mai 2023 das Gesetz in Kraft tritt. Wird ein internes Meldesystem nicht eingerichtet, sieht der Gesetzgeber ein Bußgeld vor. Auch sonstiges ordnungswidriges Verhalten im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetztes (§40 HinSchG) wird ebenfalls mit einem Bußgeld belegt. Dies beläuft sich auf 20.000 Euro.

 

Warum ein Hinweisgeberschutz?

Das Gesetz sieht vor, dass Personen geschützt werden, die Verstöße gegen das EU-Recht in bestimmten Bereichen melden. Darunter fallen Strafvorschriften und Verstöße, die bußgeldbewehrt sind. Hierunter fallen ebenfalls Verstöße z. B. gegen Vorgaben des Datenschutzes und der Sicherheit in der Informationstechnik, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz, Umweltschutz, Geldwäsche, Produktsicherheit etc.

 

Wen betrifft das neue Gesetz und ab wann muss man Meldekanäle einrichten?

Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt eine verlängerte Einrichtungsfrist bis zum Dezember 2023. Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigen müssen spätestens innerhalb von drei Monaten nach Verkündigung des Hinweisgeberschutzgesetzes interne Meldekanäle einrichten. 

Um die Fristen aus dem Gesetz einzuhalten, macht es Sinn, eine interne Meldestelle mit unserem Partner BM Digital Consulting einzurichten. Für die Betreuung der Fristenüberwachung des Meldekanals ist nur ein minimaler Aufwand im Monat notwendig.

BM Digital Consulting GmbH

Unser Partner BM Digital Consulting bietet hierzu die optimale Unterstützung. 

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